| Auszug aus:
Kirchengeschichte
der Stadt Warendorf (Band I.)
Vom Geheimen Justizrat Wilhelm Zuhorn
Mit Unterstützung der Stadt und des Kreises
Warendorf aus dem Nachlasse des Verfassers herausgegeben von Gerichtsassessor
Karl Zuhorn.
Veröffentlicht von Verlag SCHNELL
(vormals J. Schnellsche Buchhandlung) Warendorf 1918
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Siebentes Kapitel.
Die Pfarren Westeren-Ostenfelde (Westkirchen) und Osteren-Ostenfelde. Im
Osten der Pfarre Freckenhorst, zwischen dieser und der Pfarre
Ostenfelde, nördlich von den Pfarren Altwarendorf und Beelen
und südlich von der Pfarre Ennigerloh begrenzt, liegt die
Pfarre Westkirchen mit den Bauerschaften Holtrup, Büttrup,
Voßmar und Dorfbauerschaft. Auch ihr Bezirk hat einst
ganz zu Warendorf gehört. Dasselbe gilt von dem Teile der
sich östlich anschließenden, jetzt aus den Bauerschaften
Köntrup, Vintrup und Dorfbauerschaft bestehenden Pfarre
Ostenfelde, der den Osterwald umfaßt. Der Name Westkirchen
ist nicht der ursprüngliche, vielmehr wurde die Pfarre anfänglich
Westeren-Ostenfelde genannt. Unter dieser Bezeichnung kommt sie
urkundlich zuerst in einer undatierten Urkunde des Grafen Otto von
Tecklenburg, der von 1271 - 1303 regierte, vor (a1). Die Urkunde
muß nach dem Jahre 1284 abgefaßt sein, weil in ihr die
Knappen Everhard und Bernhard von Barkhove, Söhne des Bernhard
von Barkhove, auf ein Grundstück "Voghedesbrede" in der Pfarre
Westeren-Ostenfelde verzichteten, das ihre Großeltern Benedikt
und Abica von Freckenhorst mit Genehmigung ihres Sohnes Bernhard,
des Vaters der Gebrüder von Barkhove, früher - olim -
dem Pfarrer Heinrich von Emeshues übertragen hätten. Die
diesbezügliche Verkaufsurkunde ihrer Großeltern ist aber
vom 5. Februar 1284 und von dem Stadtrichter Hermann von Linen zu
Warendorf aufgenommen (a2). In dieser letzten Urkunde wird die Pfarre
noch nicht als Westeren-Ostenvelde, sondern nur als "citerior Ostenvelde",
also, von Warendorf aus gerechnet, als "das nähergelegene Ostenfelde"
bezeichnet. Diese Bezeichnungen der Pfarre als citerior Ostenvelde,
Westeren-Ostenvelde, setzen das Bestehen einer anderen Pfarre Ostenfelde,
ulterior Ostenvelde oder Osteren-Ostenvelde, voraus. In einer Urkunde
vom Jahre 1276, worin der Ritter Heinrich Schröder zu Ahlen
sein Gogericht dem Bischof von Münster übertrug, finden
sich denn auch zwei Ostenfelde erwähnt. Es werden dort als
Pfarren, über die sich das Gogericht erstreckte, außer
Ahlen, Beckehem, Velhern, Ennigelo, Vorhelme, Walstede, Hyesin,
Doleberge, Unctorpe, Lipborg und der Hälfte der Pfarre Sünninghausen
noch Ostenvelde ac (und) Ostenvelde genannt (a3). Und in der
Urkunde vom Jahre 1217, in der Bischof Otto I. dem Propste zu St.
Martini in Münster die von seinem Vorgänger Bischof Hermann
II. vorgenommene Schenkung von verschiedenen Archidiakonaten bestätigte
(b1), wird auch das Archidiakonat über die Kirche zu Osteren-Ostenvelde
unter den geschenkten Archidiakonaten genannt. Das es sich hier
um das jetzige Ostenfelde handelte, kann nicht zweifelhaft sein,
da der Probst von Martini stets Archidiakon daselbst gewesen ist.
Zu Zeiten des Bischofs Hermanns II. (1174 - 1203) bestanden also
schon zwei Pfarren Ostenfelde, Oesteren- und Westeren-Ostenvelde.
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Ursprünglich nur eine Pfarre Ostenfelde. Diese
bildeten ursprünglich nur eine Pfarre Ostenfelde, die schon
im 11. Jahrhundert urkundlich erwähnt wird. 1077 schenkte Bischof
Hermann I. dem Stift St. Mauritz vor Münster eine Abgabe von
4 ½ Schil. Aus der Pfarre Ostenfelde und im selben Jahre
dem Domkapitel den von ihm lehnrührigen Haupthof in Ostenfelde,
den ihm sein Lehnsmann und Ministerial Sequin und dessen Frau Bertradis
zu diesem Zwecke übertragen hatten (b2). Sequin wird in anderen
Urkunden von Ostenfelde genannt (b3). Er war hiernach Mitglied des
in Ostenfelde ansässigen Geschlechts von Ostenfelde und bewohnte
wohl den Hof. Auf dem Grunde dieses Hofes muß die Pfarrkirche
von einem Bischofe von Münster erbaut und dotiert sein (b4),
da diesem das unbeschränkte Patronatsrecht über die Kirche
zustand. Wann die Gründung erfolgte, steht nicht fest; jedoch
mag sie längere Zeit vor dem Übergang des Haupthofes an
das Domkapitel bestanden haben (b5). 1088 mußte schon der
Hof Biginkhof, jetzt in der Bauerschaft Köntrup, Kirchspiels
Ostenfelde, von alters her - es antiquo servatum - 12 Scheffel Gerste
an die Pfarrkirche entrichten (b6). Ihre Entstehung mag daher an
das zehnte Jahrhundert heranreichen. Ihren hohen Alter entspricht
auch das Patrozinium der hl. Jungfrau und Marthyrin Margaretha (b7).
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Teilung dieser Pfarre. - Gründung von Westeren-Ostenfelde. Wann
die Teilung in Osteren- und Westeren-Ostenvelde erfolgte, ist ebenfalls
nicht festzustellen. Sie wird unter dem Bischof Hermann II. erfolgt
sein, vielleicht 1193, wo er die Archidiakonatsverhältnisse
in seinem Sprengel neuordnete. Damals ist wahrscheinlich das Archidiakonat
über Oesteren-Ostenvelde dem Probste zu Marini und das Archidiakonat
über das abgezweigte Westeren-Ostenvelde dem Probste zu St.
Mauritz vor Münster, der demnächst als Archidiakon erscheint,
übertragen. Die Pfarrkirche in Westeren-Ostenvelde ist keine
bischöfliche Stiftung, sie ist vielmehr vom Kloster Freckenhorst
gegründet. Sie ist ihrer Lage nach auf dem Grunde des heute
noch bestehenden, östlich der Kirche liegenden Hofe Suthof,
jetzt Schulze Suthof, erbaut. Dieser Hof kann seinen Namen also
nicht von seiner Lage zu Kirche erhalten haben. Es ist vielmehr
anzunehmen, daß er wegen seiner Lage zu dem eingegangenen
alten Haupthofe Sile - später Schulze zum Ziel - von dem er
wahrscheinlich abgezweigt wurde, so benannt ist. Die Sohlstätte
des Haupthofes Sile lag nördlich nicht weit vom Suthof. Beide
Höfe standen im Eigentum des Klosters Freckenhorst, das den
Haupthof Sile und damit auch den abgezweigten Suthof von seinem
Stifter, dem Edelherren Everword, überkommen haben muß,
da ein anderer Erwerb nicht nachweisbar ist. Als Amtshof mit eigenem
Maß - mensura de Sile - kommt der Hof Sile im goldenen Buche
von Freckenhorst vor (c1). 1362 war der Amtshof tom Zyle in Händen
des Edelvogts, des Edelherrn Bernard von der Lippe, von dem ihn
die Äbtissin Mechtild von dem Berge zurückkaufte und den
sie von der Vogtei befreite (c2). Das Kloster Freckenhorst wird
die Pfarrkirche auf seinem Hofe Sile oder dem abgezweigten Hofe
Suthof errichtet und dotiert haben, zumal ihm außer diesen
Höfen in der dortigen Gegend noch mehrere weitere bedeutende
Besitzungen, wie die Güter Dieck und Brinke (c3). zu eigen
waren, die später freilich meist zu Lehn ausgetan und dadurch
dem Kloster entfremdet wurden. Auch den Suthof vergab das Kloster
zu Lehn. Er befand sich demnächst mit dem Patronatsrechte und
der Vogtei über die Kirche in Händen der Freckenhorster
Ministerialen von Barkhove. Sie trugen ihn aber nicht vom Kloster,
sondern von den Grafen von der Mark zu Lehn (c4). Hiernach würde
das Kloster zunächst diese belehnt haben, und würden die
von Barkhove nur Unterlehnsmänner gewesen sein. Knappe Everhard
von Barkhove verkaufte 1332 den Hof mit den erwähnten Rechten
dem Ritter Johann von Velsen (c5). Von den von Velsen gelangte er
wahrscheinlich durch Erbschaft an das Warendorfer ritterbürtige
Geschlecht Rensing (c6). Heinrich Rensing zu Münster, ein Sohn
des Johan Rensing zu Warendorf, muß ihn Ende des 15. Jahrhunderts
an die von Korff-Schmising zu Harkotter veräußert haben,
nachdem er ihn 1467 (d1) mit seinem Miteigentümer, dem
Knappen Johan Casmann, für 50 RH. G. G. dem Hermann Korf gt.
Smisinck verpfändet hatte, und zwar mit der Bestimmung, daß
er dem Gläubiger bei Nichtzahlung der Schuld als Eigentum verfallen
sein sollte, daß aber in diesem Falle der Gläubiger noch
100 Rh. G. G. herauszahlen müsse. Seit dieser Zeit befinden
sich die von Korff-Schmising im Lehnbesitze des Hofes und der anklebenden
Rechte. Jahrhundertelang alternierte das Kollationsrecht zur Pfarre
zwischen der Äbtissin zu Freckenhorst als Lehnsherrin und den
Lehnsinhabern. Noch 1513 erkannten die Äbtissin Maria Gräfin
von Tecklenburg und der damalige Lehnsmann Jost Korf gegenseitig
ihre desfallsigen Rechte an (d2). Die Nachfolgerin der Maria von
Tecklenburg, Äbtissin Agnes Gräfin von Limburg-Sthyrum,
nahm jedoch das alleinige Kollationsrecht in Anspruch. In dem Prozesse,
der 1542 zwischen den von beiden Seiten präsentierten Geistlichen
entstand, wurde dieses rechtskräftig anerkannt. Seitdem ist
die Freckenhorster Äbtissin im Besitze des freien Patronatsrechts
über die Kirche in Westkirchen geblieben (d3).
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Der Name Westkirchen. Der Name Westkirchen
für Westeren-Ostenfelde kommt erst spät in den Urkunden
vor. Zuerst findet er sich in einer Urkunde vom Jahre 1337, in der
der KnappeGottfried von Benctorpe der Kirche in Ostenfelde tor Weskerken
und ihrem Patron St. Laurentius eine Kornrente verkaufte (d4). Im
Laufe der Zeit bürgerte sich aber unter Verdrängung von
Westeren-Ostenfelde für die Pfarre die Bezeichnung Westkirchen
allgemein ein. Patron der Kirche war stets der hl. Diakon Laurentius,
der wahrscheinlich von der Alten Kirche zu Warendorf adoptiert wurde.
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Der Pfarrbezirk. Bei Teilung der Stammpfarre
Ostenfelde übernahm die neue Pfarre den westlichen Teil, der
sich wohl mit der heutigen Dorfbauerschaft decken dürfte. Den
weiteren und zwar den größeren Teil ihres Pfarrbezirks
wird sie von Altwarendorf und Freckenhorst erhalten haben. Daß
sie Gebiet von Freckenhorst und damit indirekt von der alten Mutterpfarre
Warendorf bekam, ist urkundlich bezeugt. Der große Hof Westhues
in der Bauerschaft Büttrup nämlich gehörte nach dem
ältesten Marienfelder Heberegister (d5) zu Ulinctorpe - Üntrup
-, einer Unterbauerschaft der Freckenhorster Bauerschaft Honhorst:
"in Ulinctorpe Westhuseshove" - Parrochia Frechenhorst: "Westhues
in Bottincdorpe in parrochia Westkerken". Das Warendorf Gogericht,
das, wie wir bereits gesehen haben, sich über die Bauerschaft
Honhorst und damit einst auch über den Hof Westhues erstreckte,
hatte sich auch sein Recht auf die Gefälle gewahrt, während
der Hof seiner Jurisdiktion entzogen und an das fürstliche
Gogericht Oelde gekommen war. Westhues entrichtete stets das Gografenkorn
mit einem Scheffel Gerste jedes dritte Jahr und außerdem eine
Geldabgabe von 10 Pfg (e1).
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Rechte des Amtshauses und des Amtshofes im Westerwald
und Ostenfelde. Jedoch noch weitere Gebiete werden von
Warendorf stammen. Die großen Marken Westerwald und Osterwald,
die einst wohl eine zusammenhängende Mark bildeten, erstreckten
sich über das ganze Kirchspiel Westkirchen. Den größten
westlichen Teil nahm der Westerwald ein, der sich auch üben
den anstoßenden östlichen Teil des Kirchspiels Freckenhorst
hinzog. Über den kleineren östlichen Teil erstreckte sich
der Osterwald, dessen Hauptkompler aber in der Pfarre Ostenfelde
lag. Kleinere Absplisse bestanden in Weide- und Holzgründen;
jedoch war, nach dem Namen zu schließen, ursprünglich
der Wald vorherrschend. Sowohl der Westerwald wie der Osterwald
fielen ganz in die Machtsphäre des fürstlichen Amtshofes
zu Warendorf, später des Amtshauses zu Sassenberg, das, wie
wir gesehen haben, seine Rechte von dem Amtshofe überkommen
hatte. Dem Amtshause stand das Holzgrafen- oder Markenrichteramt
mit seinen vielen Rechten über beide Marken zu (e2). Über
den Osterwald hatte zwar der Bischof das Holzgrafenamt den Besitzern
der von ihm lehnrührigen Burg Nienborg zu Ostenfelde zu Lehn
gegeben (e3). Das Holzgrafenamt im Westerwald nahm jedoch der fürstliche
Droste vom Amtshause Sassenberg aus wahr. Zeitweise freilich war
auch dieses zu Lehn verliehen; so hatte 1371 Bischof Florenz dem
Bernard von Steynbeck das Holzgericht im Westerwald als Burglehn
zu Sassenberg gegeben (e4). Der Holzgraf hatte aus der Mark Westerwald
jährlich einen Holzbecher, "witten Becker", eine Quarte Wein,
sowie das sämtliche zum Amtshause erforderliche Bauholz, "harden
Holtes tom timmern", und Brennholz, "weken Holtes tor vürung",
zu fordern. Außerdem konnte er so viele Schweine zur Mast
in den Wald treiben, wie er auf dem Amtshause fütterte (e5).
Auch hatte das Amtshaus im Westerwalde am Helkenberge im Kirchspiel
Westkirchen einen Sundern, "die Sassenberger Breede", der jährlich
7 Rthlr. Pacht einbrachte. Ferner besaß es im Westerwalde,
soweit er im Kirchspiel Freckenhorst lag, die volle Jagdgerechtigkeit.
Im Osterwald waren seine Rechte auf den Bezug von 100 Fuder Brennholz
beschränkt (f1).
Der fürstliche Amtshof in Warendorf hatte sich im Westerwalde
bedeutende Rechte gewahrt. Außeer einem großen Sundern,
dem späteren Sunderkotten, im Kirchspiel Freckenhorst, besaß
er das Weiderecht für sämtliches auf dem Hofe gehaltene
Vieh, überhaupt die Rechte eines vollberechtigten Markgenossen
(f2). Dazu kam seine Jagdgerechtigkeit über den ganzen Westerwald
in den Kirchspielen Freckenhorst und Westkirchen (f3). Im Osterwald
hatte er in späterer Zeit, abgesehen von einem kleinen Grenzdistrikt,
auf dem er das Jagdrecht in Anspruch nahm, und dem Rechte, bei vorfallendem
Mühlenbau vom Holzgrafen 4 Stück Bauholz aus dem Osterwald
zu verlangen, Rechte nicht mehr.
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Sonstige Rechte im Kirchspiel Westkirchen. Das
Sassenberger Amtshaus hatte außer den vorstehend erwähnten
Rechten im Oster- und Westerwald noch manche sonstige Gefälle
aus dem Kirchespiel Westkirchen. Die fürstlichen eigenhörigen
Kolonen Brüggemann, Hartmann, Holtgreve und Braedt, die einst
ihre Abgaben an den Warendorfer Amtshof entrichtet hatten, in den
der später in die Eigenhörigkeit gedrängte Hof Braedt
ursprünglich hofhörig gewesen war, mußten sie damnächst
dem Amtshause leisten. Der Abgaben waren nicht wenige. Brüggemann
hatte 1 Malter 6 Schef. Hafer, 4 Schef. Erbsen, 3 Schef. Bohnen
War. M., 9 Schil. Winterpacht und jedes zweite Jahr ein Schatzrind
zu geben. Hartmann entrichtete an Erbsen 4 Schef. Und an Bohnen
3 Schef. W. M., 1 fettes Schwein, 1 Mark und 3 Schil. Winterpacht
und 2 Postulat-Gulden, je zu 12 Schil., Kuhschatz. Braedt mußte
1 Malter Gerste, 1 Malter Hafer W. M., 6 ½ Rthlr. Dienstgeld,
1 Rthlr. Upholtengeld, 6 Schil. Düngelgeld, 1 feistes Schwein
und 1 Rind geben. Der Inhaber des fürstlichen Amtshofs zog
bei kinderlosem Absterben des Wehrfesters (Kolonen) auf dem Braedtschen
Hofe den Sterbfall. Die an das Amtshaus eigenhörigen Kötter
Sandkuhle, Winterkamp, Hanewinkel und Kramer zahlten an Dienstgeld
je 21 Schil. Oder ¾ Rthlr. Der an das Amtshaus eigenhörige
Kötter Tonnis tor Kulen im Westerwad hatte dem Drosten im Westerwalde
die Schweine zu hüten. Auch der freie Hof Hündelinghoff
in Westkirchen mußte dem Amtshause 2 Malter 6 Schef. Hafer
W. M., 1 Rind und 1 Huhn, 6 Schil. Düngelgeld und 1 Rthlr.
Upholtengeld jährlich entrichten (g1).
Auch der fürstliche Amts- und Mühlenhof zu Warendorf
hatte im Kirchspiel Westkirchen allerlei Rechte bewahrt (g2).
Der Kolon Brüggemann mußte ihm bei vorkommendem Mühlenbau
der fürstlichen Emsmühle 1 Stück Bauholz liefern.
Der Kolon Hartmann hatte ebenfalls zum Mühlenbau 1 Stück
Bauholz und jährlich 1 Fuder Deichholz zu geben. Der Kolon
Braedt mußte ihm jährlich 2 Fuder Deichholz und bei vorkommendem
Mühlenbau 1 Stück Bauholz liefern. Außerdem zog
der Inhaber des Amtshofs bei kinderlosem Absterben des Wehrfesters
das Heergeweide und bei kinderlosem Absterben der Frau das Gerade.
Auch der freie Hof Hündelinghoff mußte bei vorkommendem
Mühlenbau 1 Stück Bauholz liefern. Der an das Amtshaus
eigenhörige Kolon Holtgreve zu Voßmar hatte jährlich
4 Fuder Deichholz zu liefern und jedes siebente Jahr ein Pferd zum
Abholen der Mühlsteine für die Emsmühle zu stellen.
Jedoch konnte er die letztere Verpflichtung vorkommendenfalls mit
2 Schil. ablösen. Auch waren die Eingesessenen von Westkirchen
Mahlgenossen der fürstlichen Emsmühle. Die daselbst wohnenden
Kolonen, die zur Lieferung des Deichholzes verpflichtet waren, hatten
dagegen das Recht, vor anderen zuerst ihr Korn gemahlen zu erhalten.
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Sonstige Rechte im Kirchspiel Ostenfelde. Im
Kirchspiel Ostenfelde hatte das Amtshaus, abgesehen von den ihm
jährlich zu liefernden, vorerwähnten 100 Fuder aus dem
Osterwald, erhebliche Rechte nicht. Er hatte dort nur den eigenhörigen
Hof Leckebrock, der aber lange Zeit wüst lag und wenig oder
gar nichts aufbrachte (g3). Auch der fürstliche Amtshof zu
Warendorf besaß in Ostenfelde nur die erwähnten Rechte
im Osterwald; jedoch waren die Eingesessenen von Ostenfelde auch
Mahlgenossen der fürstlichen Emsmühle (g4).
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Zugehörigkeit zur Freigrafschaft Desede. Westkirchen
und Ostenfelde gehörten zur fürstlichen Freigrafschaft
Desede. Sie waren wohl ursprünglich an den vor dem Hofe des
Kolons Üntrup zu Honhorst, Kirchspiels Freckenhorst, also auf
altem Warendorfer Pfarrgebiet, liegenden Freistuhl (g5) dingpflichtig.
Dieser muß später eingegangen sein, da er 1571 nicht
mehr existierte (g6).
Alle diese Beziehungen der Pfarrbezirke Ostenfelde und Westkirchen
zu Warendorf dürften den Schluß rechtfertigen, daß
einst vor Entstehung der dortigen Pfarrkirchen der Pfarrbezirk von
Westkirchen ganz und der Pfarrbezirk von Ostenfelde, soweit der
Osterwald in Betracht kam, auch in kirchlicher Beziehung auf Warendorf
angewiesen waren und zur Alten Pfarrkirche daselbst gehörten,
mit der Maßgabe freilich, daß ein Teil des Westkirchener
Pfarrbezirks vorübergehend, wie wir gesehen haben, zu Freckenhorst
gehörte (h1).
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